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   BSG, 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B   

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BSG, 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B (https://dejure.org/2004,20300)
BSG, Entscheidung vom 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B (https://dejure.org/2004,20300)
BSG, Entscheidung vom 04. Oktober 2004 - B 3 KR 16/04 B (https://dejure.org/2004,20300)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R

    Vertragliche Vereinbarung Voraussetzung für Sachleistungsprinzip in der

    Auszug aus BSG, 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B
    Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Senats, wonach ein Vergütungsanspruch eines Rettungsdienstes bzw sonstigen Krankentransportunternehmens gegen die Krankenkasse bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen auch dann ausgeschlossen ist, wenn für die Krankentransporte satzungsmäßig festgelegte Gebühren gelten (BSG SozR 3-2500 § 60 Nr. 4).

    Nur bei einem Notfalltransport hätte für die Beklagte unter Umständen aus Geschäftsführung ohne Auftrag eine Verpflichtung bestehen können, die üblichen, dh mit den Landesverbänden der Krankenkassen in Hessen vereinbarten Vergütungssätze zu bezahlen (vgl dazu auch BSG SozR 3-2500 § 60 Nr. 4).

  • BSG, 21.02.2002 - B 3 KR 4/01 R

    Krankenhaus - Fallpauschale - Herzoperation - arbeitsteilige Behandlung durch

    Auszug aus BSG, 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B
    Die Klägerin legt nicht dar, auf welcher Grundlage eine Vergütungsregelung nach § 133 SGB V , an der die Beklagte nicht beteiligt ist, dennoch von Relevanz sein soll, obwohl hier ein den Anspruch auf Zahlung der Kosten des Krankentransports (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V ) begründender Vertrag mit der Beklagten mangels Vollmacht des Krankenhausarztes (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 60 Nr. 6) nicht zu Stande gekommen ist.

    Zudem legt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht dar, dass entgegen den Feststellungen des LSG der Krankentransport hier durch einen Notfall geboten und unaufschiebbar war, also keine Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus stattgefunden hat, deren medizinische Erforderlichkeit zweifelhaft erscheint (Gefälligkeitsverlegung), sondern dass die Beklagte den Transport der Versicherten bewilligen musste (BSGE 83, 285, 287 = SozR 3-2500 § 60 Nr. 3; BSG SozR 3-2500 § 60 Nr. 6).

  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B
    Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden, muss dargelegt werden, dass die Entscheidung in der Rechtsprechung anderer Gerichte oder in der Literatur auf erhebliche Kritik gestoßen ist, sodass deutlich wird, dass die Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden ist (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21; Meyer-Ladewig, SGG , 7. Aufl 2002, § 160 RdNr 7, 7a und § 160a RdNr 14c mwN).
  • BSG, 23.02.1999 - B 1 KR 1/98 R

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme für Rücktransport aus einem

    Auszug aus BSG, 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B
    Zudem legt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht dar, dass entgegen den Feststellungen des LSG der Krankentransport hier durch einen Notfall geboten und unaufschiebbar war, also keine Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus stattgefunden hat, deren medizinische Erforderlichkeit zweifelhaft erscheint (Gefälligkeitsverlegung), sondern dass die Beklagte den Transport der Versicherten bewilligen musste (BSGE 83, 285, 287 = SozR 3-2500 § 60 Nr. 3; BSG SozR 3-2500 § 60 Nr. 6).
  • BSG, 12.07.1985 - 7 BAr 114/84

    Abweichung - Divergenzfrage - Bedeutung der Rechtssache - Rechtliche Begründung -

    Auszug aus BSG, 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 und 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 und 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

    Auszug aus BSG, 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 und 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2010 - 1 S 2441/09

    Kosten für die Hilfeleistung der Feuerwehr bei Transport eines stark

    In dieser Situation findet zwar eine direkte Inanspruchnahme der Krankenkasse weder im Sozialversicherungsrecht noch im Bürgerlichen Recht eine Grundlage (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R -, BSGE 85, 110 ; zu möglichen Ausnahmen siehe BSG, Beschluss vom 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B - ).
  • SG Düsseldorf, 20.07.2006 - S 8 KR 176/03

    Krankenversicherung

    Der Entscheidung standen auch nicht die jüngeren Entscheidungen des BSG vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R - und vom 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B - entgegen.

    Auch unter Berücksichtigung des jüngsten Beschlusses des BSG vom 04.10.2004 (a.a.O.) kann von Vergütungsansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag auch nicht ausnahmsweise ausgegangen werden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2012 - L 16 KR 192/11

    Krankenversicherung

    Dies gilt auch dann, wenn man mit dem BSG (BSGE 85, 110; Beschluss vom 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B, juris) davon ausgeht, dass eine Direktabrechnung zwischen Krankenkasse und Rettungsdienst nur bei Bestehen vertraglicher Vereinbarungen möglich ist (kritisch dazu Knispel, NZS 2004, 623, 627), so dass hier mangels entsprechender Vereinbarungen nur die unmittelbare Inanspruchnahme des Versicherten durch die Stadt X mit anschließender Kostenerstattung in Betracht gekommen wäre.
  • LSG Sachsen, 16.04.2008 - L 1 KR 47/06

    Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, Vergütung von im Rahmen der

    Ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag im Hinblick auf die Abwendung eines konkreten Notfalls (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B - juris), der die Gefährdung für Leib und Leben der Versicherten mit sich gebracht hätten und sogar eine Rückfrage bei der verordnenden Vertragsärztin und/oder bei der Krankenkasse ausgeschlossen hätte, besteht nicht.
  • SG Duisburg, 11.05.2006 - S 7 KR 11/05

    Krankenversicherung

    Denn in einem Beschluss vom 04.10.2004, Az.: B 3 KR 16/04 B über eine Nichtzulassungsbeschwerde eines Rettungsdienstes gegen ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.04.2004, Az: L 14 KR 1370/00, in dem unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des BSG die oben dargestellte Rechtsauffassung vertreten und die Klage des Rettungsdienstes daher abgewiesen wurde, hat das BSG in dem Orientierungssatz unter Ziff 1 erneut ausdrücklich festgestellt, dass ein Vergütungsanspruch eines Rettungsdienstes bzw. eines sonstigen Krankentransportunternehmens gegen die Krankenkasse bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen auch dann ausgeschlossen ist, wenn für die Krankentransporte satzungsmäßig festgelegte Gebühren gelten.
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